Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 11.08.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1140
OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99 (https://dejure.org/1999,1140)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.1999 - 2 W 119/99 (https://dejure.org/1999,1140)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 2 W 119/99 (https://dejure.org/1999,1140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 128
  • ZIP 1999, 1714
  • NZI 1999, 415
  • Rpfleger 1999, 506
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 23. März 199G (a.a.O.) ausgeführt hat, wird durch diese Bestimmung der Verfassung nur der Rechtsweg als solcher garantiert, nicht aber ein mehrstufiger Instanzenzug (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]).
  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    BGH NJW 1997, 3318).
  • LG Bochum, 18.03.1999 - 7 T 149/99

    Zulässigkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe im

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Mai 1999 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. März 1999 - 7 T 149/99 - wird als unzulässig verworfen.
  • BayObLG, 04.12.1991 - ZGS 1/91
    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    In diesem Verfahren ist -infolge der Verweisung in § 14 FGG - der Rechtsmittelzug nach der Zivilprozeßordnung eröffnet, wenn die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs angegriffen wird, so daß eine weitere Beschwerde hier gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist, obwohl in der Hauptsache mit der Rechtsbeschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG die dritte Instanz eröffnet ist (vgl.BayObLG NJW-RR 1992, 828 [828]).
  • AG Köln, 14.01.1999 - 73 IK 2/99

    Verbraucherinsolvenz und Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Die Differenzierung nach verschiedenen Verfahrensabschnitten, die im Rahmen der bloß entsprechenden Anwendung der §§ 114 ff ZPO jeweils einem gesonderten Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO gleichgestellt werden, ist nicht unvertretbar, sondern entspricht einer in der Rechtsprechung auch sonst vertretenen Ansicht (vgl. AG Köln, MDR 1999, 630 ff ; AG Köln, MDR 1999, 632 ff).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212;.
  • AG Köln, 19.01.1999 - 72 IK 1/99

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Die Differenzierung nach verschiedenen Verfahrensabschnitten, die im Rahmen der bloß entsprechenden Anwendung der §§ 114 ff ZPO jeweils einem gesonderten Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO gleichgestellt werden, ist nicht unvertretbar, sondern entspricht einer in der Rechtsprechung auch sonst vertretenen Ansicht (vgl. AG Köln, MDR 1999, 630 ff ; AG Köln, MDR 1999, 632 ff).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZB 15/94

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluß eines

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212;.
  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    - 2 W 65/99 - (NZI 1999, 198 = ZInsO 1999, 230 = Rpfleger 1999, 288), entschieden.
  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Dies entspricht zudem der Sachlage im Streitfall, nachdem der Senat die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozeßkostenhilfe - entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 f =NZI 1999, 198 f = ZInsO 1999, 230 f; Senat NZI 1999, 415 f = OLGR Köln 1999, 332 f) - durch Beschluß vom 21. Juli 1999 (2 W 159/99) als unzulässig verworfen hat.

    Für die Fälle der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO gilt daher nichts anderes, zumal die Regelung des § 7 InsO vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 27, 28 FGG konzipiert worden ist (vgl. Senat, NZI 1999, 415 = OLGR Köln 1999, 332 [333]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 1) und § 7 Abs. 2 InsO im Wortlaut weitgehend mit § 28 Abs. 2 FGG übereinstimmt.

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Es sieht sich insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999 (ZIP 1999, 1714), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999 (NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober 1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 224/99

    Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

    Ein Instanzenzug wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; Senat, NZI 1999, 415 = ZIP 1999, 1714 [1715]; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]).

    Eine solche außerordentliche Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41 [43]; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318; Senat, NZI 1999, 415 [416] = ZIP 1999, 1714 [1715]).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2042
BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99 (https://dejure.org/1999,2042)
BayObLG, Entscheidung vom 11.08.1999 - 4Z AR 23/99 (https://dejure.org/1999,2042)
BayObLG, Entscheidung vom 11. August 1999 - 4Z AR 23/99 (https://dejure.org/1999,2042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Wolfratshausen - 1 IN 77/99
  • BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 349
  • ZIP 1999, 1714
  • NZI 1999, 457
  • DB 1999, 2155
  • Rpfleger 1999, 557
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.1992 - XII ARZ 12/92

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99
    Hinzu kommt, daß das Amtsgericht Aachen seiner Rückgabeverfügung keine Außenwirkung durch die Bekanntgabe an die Schuldnerin verliehen hat (BGH, ständige Rechtsprechung NJW-RR 1992, 1154 ; BayObLGZ 1991, 280/281).
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80

    Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen

    Auszug aus BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99
    Diese Voraussetzung erfüllt zwar der Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen, nicht aber die Rückgabeverfügung des Amtsgerichts Aachen, denn die Ablehnung der Übernahme "im derzeitigen Ermittlungsstand" enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Aachen (BGH NJW 1980, 1282).
  • OLG Celle, 24.05.2000 - 4 AR 23/00

    Insolvenzverfahren einer GmbH: Örtliche Zuständigkeit bei Verlagerung der

    Dies ist die wohl inzwischen ganz herrschende Auffassung zur Zuständigkeit der Insolvenzgerichte (vgl. außer den im Beschluss des Amtsgerichts Aachen zitierten Entscheidungen ferner OLG Köln ZIP 2000, 672; BayObLG NJW-RR 2000, 349), die auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. z.B. Beschluss vom 9. März 2000 -- 4 AR 10/00 --, betreffend ein Verfahren, an dem ebenfalls das Insolvenzgericht Hannover unter 910 IN 80/99 beteiligt war).

    Der Sitz der Verwaltung einer GmbH ist für den Gerichtsstand nur maßgebend, wenn in der Satzung ein Sitz nicht festgelegt wurde (BayObLG NJW-RR 2000, 349).

    Dass auch bei Verlagerung der Verwaltung angesichts einer Insolvenz vom satzungsgemäßen Sitz an den Wohnort eines Geschäftsführers im Hinblick auf § 3 InsO fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse gleichwohl bindend wirken können, hat z.B. das OLG Schleswig (NJW-RR 2000, 349 -- die dort auf derselben Seite abgedruckte Entscheidung des BayObLG hatte nur die Zuständigkeitsfrage, nicht die der Bindungswirkung zu beurteilen) ausgesprochen.

    Gerade weil die Prüfung der Willkürlichkeit einer Verweisung eine Einzelfrage ist, hält der Senat mit den Oberlandesgerichten Schleswig (NJW-RR 2000, 349) und Köln (ZIP 2000, 672, 673) eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht für veranlasst.

  • OLG Köln, 20.12.1999 - 2 W 273/99

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO

    Die bloße Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Köln mit der "Anregung" der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält bereits keine endgültige Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Hannover (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1996, 254; BayObLG, ZIP 1999, 1714; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 36 Rdnr. 24).

    Zudem hat das Amtsgericht Hannover seiner Rückgabeverfügung keine Außenwirkung durch Bekanntgabe an die Schuldnerin verliehen (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1992, 1154; BGH, NJW-RR 1995, 641; BayObLGZ 1991, 280 [281]; BayObLG, ZIP 1999, 1714; BayObLG, InVo 1999, 137 [138]).

    Die Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (vgl.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533 [534]).

  • OLG Köln, 22.03.2000 - 2 W 49/00

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für GmbH

    Eine Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (Senat, ZIP 2000, 155 [156] = NZI 2000, 75; BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533 [534]; FK-Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 10; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage 2000, § 54 Rdnr. 1, 12) und begründet erst ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts des neuen Firmensitzes.

    Soweit zu dem vorliegenden Problemkreis - Bestimmung des Gerichtsstands bei Bestellung eines Geschäftsführers mit gleichzeitiger Verlegung des Verwaltungssitzes der GmbH in den Bezirk des Amtsgerichts Aachen - bereits mehrere Oberlandesgerichte teilweise unterschiedlich entschieden haben (vgl. z.B.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457 = NJW-RR 2000, 349; BayObLG, Beschluß vom 9. Dezember 1999, 4Z AR 58/99; OLG Celle, Beschluß vom 21. Juni 1999, 4 AR 51/99; OLG Dresden, Beschluß vom 4. Oktober 1999, 1 AR 0121/99; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Mai 1999, 19 Sa 32/99; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533; OLG Schleswig, NZI 1999, 416 = NJW-RR 2000, 349; Thüringer Oberlandesgericht; Beschluß vom 2. November 1999, 4 SA 33/99; vgl. auch der redaktionelle Hinweis in ZInsO 2000, 534), ist eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt.

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